Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 2290 BGB – Aufhebung durch Vertrag

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 4 – Erbvertrag

(1)Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.
(2)Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen.
(3)Der Vertrag bedarf der in § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 2290 BGB

4
2024-05-22
2020-09-09
2012-12-20
2011-03-09

Verweise in dieser Vorschrift

1

Verweise auf diese Vorschrift

2

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.