§ 2290 BGB – Aufhebung durch Vertrag
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 5 – Erbrecht › Abschnitt 4 – Erbvertrag
(1)Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.
(2)Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen.
(3)Der Vertrag bedarf der in § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.
Rechtsprechung zu § 2290 BGB
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2024-05-22
2020-09-09
2012-12-20
2011-03-09
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 1851Genehmigung für erbrechtliche Rechtsgeschäfte
- § 2300Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 2278Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
- § 2279
- § 2280
- § 2281Anfechtung durch den Erblasser
- § 2282Vertretung, Form der Anfechtung
- § 2283Anfechtungsfrist
- § 2284Bestätigung
- § 2285Anfechtung durch Dritte
- § 2286Verfügungen unter Lebenden
- § 2287Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
- § 2288Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers
- § 2289
- § 2291Aufhebung durch Testament
- § 2292Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament
- § 2293Rücktritt bei Vorbehalt
- § 2294Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten
- § 2295Rücktritt bei Aufhebung der Gegenverpflichtung
- § 2296Vertretung, Form des Rücktritts
- § 2297Rücktritt durch Testament
- § 2298Gegenseitiger Erbvertrag
- § 2299Einseitige Verfügungen
- § 2300Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung
- § 2301Schenkungsversprechen von Todes wegen
- § 2302Unbeschränkbare Testierfreiheit