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§ 242 BGB – Leistung nach Treu und Glauben

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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Rechtsprechung zu § 242 BGB

2 750
2026-04-22
2026-03-27
2026-03-10
2026-03-03

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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