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§ 252 BGB – Entgangener Gewinn

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung

Kurz erklärt

§ 252 BGB stellt klar, dass der zu ersetzende Schaden auch entgangenen Gewinn umfasst. Als entgangen gilt dabei der Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach besonderen Umständen, insbesondere aufgrund getroffener Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Maßgeblich ist somit eine Wahrscheinlichkeitsbetrachtung anhand konkreter Vorbereitungen oder des üblichen Geschehensablaufs.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

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Rechtsprechung zu § 252 BGB

107
2026-02-27
2025-10-14
2024-10-15
2024-10-15
2024-05-07

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.