§ 244 BGB – Fremdwährungsschuld
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung
(1)Ist eine in einer anderen Währung als Euro ausgedrückte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in Euro erfolgen, es sei denn, dass Zahlung in der anderen Währung ausdrücklich vereinbart ist.
(2)Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist.
Rechtsprechung zu § 244 BGB
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2023-03-08
2022-12-07
2022-09-28
2022-09-07
2021-10-19
2011-01-04
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 241Pflichten aus dem Schuldverhältnis
- § 241aUnbestellte Leistungen
- § 242Leistung nach Treu und Glauben
- § 243Gattungsschuld
- § 245Geldsortenschuld
- § 246Gesetzlicher Zinssatz
- § 247
- § 248Zinseszinsen
- § 249Art und Umfang des Schadensersatzes
- § 250Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
- § 251Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
- § 252Entgangener Gewinn
- § 253Immaterieller Schaden
- § 254Mitverschulden
- § 255Abtretung der Ersatzansprüche
- § 256Verzinsung von Aufwendungen