§ 253 BGB – Immaterieller Schaden
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung
Kurz erklärt
§ 253 BGB legt fest, dass Schadensersatz für immaterielle Schäden, also Schäden, die kein Vermögensschaden sind, nur in gesetzlich bestimmten Fällen in Geld verlangt werden kann. Bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung besteht jedoch ein Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld auch für den nicht vermögensrechtlichen Schaden.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2)Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Rechtsprechung zu § 253 BGB
158
2025-08-06
2025-07-15
2024-09-17
2024-07-11
2024-07-02
2024-03-12
2024-01-16
2023-11-21
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 241aUnbestellte Leistungen
- § 242Leistung nach Treu und Glauben
- § 243Gattungsschuld
- § 244Fremdwährungsschuld
- § 245Geldsortenschuld
- § 246Gesetzlicher Zinssatz
- § 247
- § 248Zinseszinsen
- § 249Art und Umfang des Schadensersatzes
- § 250Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
- § 251Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
- § 252Entgangener Gewinn
- § 254Mitverschulden
- § 255Abtretung der Ersatzansprüche
- § 256Verzinsung von Aufwendungen
- § 257Befreiungsanspruch
- § 258Wegnahmerecht
- § 259Umfang der Rechenschaftspflicht
- § 260Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen
- § 261Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten
- § 262Wahlschuld; Wahlrecht
- § 263Ausübung des Wahlrechts; Wirkung
- § 264Verzug des Wahlberechtigten
- § 265Unmöglichkeit bei Wahlschuld