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§ 253 BGB – Immaterieller Schaden

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung

Kurz erklärt

§ 253 BGB legt fest, dass Schadensersatz für immaterielle Schäden, also Schäden, die kein Vermögensschaden sind, nur in gesetzlich bestimmten Fällen in Geld verlangt werden kann. Bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung besteht jedoch ein Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld auch für den nicht vermögensrechtlichen Schaden.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2)Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

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Rechtsprechung zu § 253 BGB

158
2024-07-11
2024-01-16

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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