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§ 249 BGB – Art und Umfang des Schadensersatzes

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung

Kurz erklärt

§ 249 BGB legt fest, dass wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herstellen muss, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Bei Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache kann der Gläubiger statt dieser Herstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei Sachbeschädigung umfasst dieser Geldbetrag die Umsatzsteuer nur, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Damit steht dem Geschädigten in diesen Fällen ein Wahlrecht zwischen Naturalherstellung und Geldersatz zu, wobei die Umsatzsteuer nicht automatisch, sondern nur bei tatsächlichem Anfall mit eingerechnet wird.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2)Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

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Rechtsprechung zu § 249 BGB

765
2026-03-27

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