§ 249 BGB – Art und Umfang des Schadensersatzes
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung
Kurz erklärt
§ 249 BGB legt fest, dass wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herstellen muss, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Bei Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache kann der Gläubiger statt dieser Herstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei Sachbeschädigung umfasst dieser Geldbetrag die Umsatzsteuer nur, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Damit steht dem Geschädigten in diesen Fällen ein Wahlrecht zwischen Naturalherstellung und Geldersatz zu, wobei die Umsatzsteuer nicht automatisch, sondern nur bei tatsächlichem Anfall mit eingerechnet wird.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 249 BGB
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 241Pflichten aus dem Schuldverhältnis
- § 241aUnbestellte Leistungen
- § 242Leistung nach Treu und Glauben
- § 243Gattungsschuld
- § 244Fremdwährungsschuld
- § 245Geldsortenschuld
- § 246Gesetzlicher Zinssatz
- § 247
- § 248Zinseszinsen
- § 250Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
- § 251Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
- § 252Entgangener Gewinn
- § 253Immaterieller Schaden
- § 254Mitverschulden
- § 255Abtretung der Ersatzansprüche
- § 256Verzinsung von Aufwendungen
- § 257Befreiungsanspruch
- § 258Wegnahmerecht
- § 259Umfang der Rechenschaftspflicht
- § 260Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen
- § 261Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten