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§ 247 BGB

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung

Kurz erklärt

Die Vorschrift legt den Basiszinssatz auf 3,62 Prozent fest. Er verändert sich jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres um die Prozentpunkte, um die sich die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung erhöht oder vermindert hat. Bezugsgröße ist der Zinssatz der jüngsten Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs. Die Deutsche Bundesbank gibt den jeweils geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach diesen Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Basiszinssatz

(1)Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2)Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

Amtlicher Hinweis:Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

§ 247 Abs. 1 Satz 1 Kursivdruck: Aktueller Stand des Basiszinssatzes vgl. Bekanntmachungen im Bundesanzeiger

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Rechtsprechung zu § 247 BGB

170
2024-06-11

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