§ 247 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung
Kurz erklärt
Die Vorschrift legt den Basiszinssatz auf 3,62 Prozent fest. Er verändert sich jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres um die Prozentpunkte, um die sich die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung erhöht oder vermindert hat. Bezugsgröße ist der Zinssatz der jüngsten Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs. Die Deutsche Bundesbank gibt den jeweils geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach diesen Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Basiszinssatz
Amtlicher Hinweis:Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
§ 247 Abs. 1 Satz 1 Kursivdruck: Aktueller Stand des Basiszinssatzes vgl. Bekanntmachungen im Bundesanzeiger
Rechtsprechung zu § 247 BGB
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 241Pflichten aus dem Schuldverhältnis
- § 241aUnbestellte Leistungen
- § 242Leistung nach Treu und Glauben
- § 243Gattungsschuld
- § 244Fremdwährungsschuld
- § 245Geldsortenschuld
- § 246Gesetzlicher Zinssatz
- § 248Zinseszinsen
- § 249Art und Umfang des Schadensersatzes
- § 250Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
- § 251Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
- § 252Entgangener Gewinn
- § 253Immaterieller Schaden
- § 254Mitverschulden
- § 255Abtretung der Ersatzansprüche
- § 256Verzinsung von Aufwendungen
- § 257Befreiungsanspruch
- § 258Wegnahmerecht
- § 259Umfang der Rechenschaftspflicht