§ 251 BGB – Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung
Kurz erklärt
§ 251 BGB regelt den Geldersatz, wenn Naturalherstellung nicht möglich oder nicht ausreichend ist, um den Gläubiger zu entschädigen. In diesem Fall muss der Ersatzpflichtige den Schaden in Geld ausgleichen. Außerdem darf er den Gläubiger auch dann in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. Bei der Heilbehandlung eines verletzten Tieres gelten die Aufwendungen jedoch nicht schon deshalb als unverhältnismäßig, weil sie den Wert des Tieres erheblich übersteigen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 251 BGB
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 241Pflichten aus dem Schuldverhältnis
- § 241aUnbestellte Leistungen
- § 242Leistung nach Treu und Glauben
- § 243Gattungsschuld
- § 244Fremdwährungsschuld
- § 245Geldsortenschuld
- § 246Gesetzlicher Zinssatz
- § 247
- § 248Zinseszinsen
- § 249Art und Umfang des Schadensersatzes
- § 250Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
- § 252Entgangener Gewinn
- § 253Immaterieller Schaden
- § 254Mitverschulden
- § 255Abtretung der Ersatzansprüche
- § 256Verzinsung von Aufwendungen
- § 257Befreiungsanspruch
- § 258Wegnahmerecht
- § 259Umfang der Rechenschaftspflicht
- § 260Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen
- § 261Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten
- § 262Wahlschuld; Wahlrecht
- § 263Ausübung des Wahlrechts; Wirkung