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§ 251 BGB – Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung

Kurz erklärt

§ 251 BGB regelt den Geldersatz, wenn Naturalherstellung nicht möglich oder nicht ausreichend ist, um den Gläubiger zu entschädigen. In diesem Fall muss der Ersatzpflichtige den Schaden in Geld ausgleichen. Außerdem darf er den Gläubiger auch dann in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre. Bei der Heilbehandlung eines verletzten Tieres gelten die Aufwendungen jedoch nicht schon deshalb als unverhältnismäßig, weil sie den Wert des Tieres erheblich übersteigen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2)Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.

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Rechtsprechung zu § 251 BGB

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2023-05-25

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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