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§ 36 BGB – Berufung der Mitgliederversammlung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 2 – Juristische Personen › Untertitel 1 – Vereine › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

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Rechtsprechung zu § 36 BGB

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2025-12-05

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