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§ 38 BGB – Mitgliedschaft

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 2 – Juristische Personen › Untertitel 1 – Vereine › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

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Rechtsprechung zu § 38 BGB

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2024-03-08
2018-09-11
2010-07-19

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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