§ 291 BGB – Prozesszinsen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung
Kurz erklärt
§ 291 BGB verpflichtet den Schuldner, eine Geldschuld ab Eintritt der Rechtshängigkeit zu verzinsen, selbst wenn er sich nicht im Verzug befindet. Wird die Schuld erst später fällig, beginnt die Verzinsungspflicht erst mit der Fälligkeit. Für Zinshöhe, Berechnung und weitere Einzelheiten gelten die entsprechend anwendbaren Vorschriften über Verzugszinsen und weiteren Schaden sinngemäß.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 291 BGB
Verweise in dieser Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 279
- § 280Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
- § 281Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter…
- § 282
- § 283Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
- § 284Ersatz vergeblicher Aufwendungen
- § 285Herausgabe des Ersatzes
- § 286Verzug des Schuldners
- § 287Verantwortlichkeit während des Verzugs
- § 288Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
- § 289Zinseszinsverbot
- § 290Verzinsung des Wertersatzes
- § 292Haftung bei Herausgabepflicht