§ 283 BGB – Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 283 BGB
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2026-04-22
2025-11-05
2025-11-05
2025-02-19
2025-02-12
2024-09-19
2024-07-03
2023-02-14
Verweise in dieser Vorschrift
3
- § 275Ausschluss der Leistungspflicht
- § 280Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
- § 281Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter…
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 275Ausschluss der Leistungspflicht
- § 280Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
- § 327cRechte bei unterbliebener Bereitstellung
- § 346Wirkungen des Rücktritts
- § 437Rechte des Käufers bei Mängeln
- § 634Rechte des Bestellers bei Mängeln
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 271aVereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen
- § 272Zwischenzinsen
- § 273Zurückbehaltungsrecht
- § 274Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts
- § 275Ausschluss der Leistungspflicht
- § 276Verantwortlichkeit des Schuldners
- § 277Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
- § 278Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
- § 279
- § 280Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
- § 281Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter…
- § 282
- § 284Ersatz vergeblicher Aufwendungen
- § 285Herausgabe des Ersatzes
- § 286Verzug des Schuldners
- § 287Verantwortlichkeit während des Verzugs
- § 288Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
- § 289Zinseszinsverbot
- § 290Verzinsung des Wertersatzes
- § 291Prozesszinsen
- § 292Haftung bei Herausgabepflicht