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§ 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung

Kurz erklärt

Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, kann der Gläubiger Ersatz des daraus entstandenen Schadens verlangen, außer der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur verlangen, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des § 286 vorliegen. Schadensersatz statt der Leistung kann nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangt werden.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2)Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3)Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

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Rechtsprechung zu § 280 BGB

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2026-04-28
2026-04-23
2026-03-27

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