§ 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung
Kurz erklärt
Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, kann der Gläubiger Ersatz des daraus entstandenen Schadens verlangen, außer der Schuldner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur verlangen, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des § 286 vorliegen. Schadensersatz statt der Leistung kann nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangt werden.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2)Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
Rechtsprechung zu § 280 BGB
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2026-04-23
2026-04-21
2026-03-27
Verweise in dieser Vorschrift
4
- § 281Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter…
- § 282
- § 283Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
- § 286Verzug des Schuldners
Verweise auf diese Vorschrift
11
- § 275Ausschluss der Leistungspflicht
- § 281Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter…
- § 282
- § 283Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
- § 327cRechte bei unterbliebener Bereitstellung
- § 327iRechte des Verbrauchers bei Mängeln
- § 327mVertragsbeendigung und Schadensersatz
- § 346Wirkungen des Rücktritts
- § 437Rechte des Käufers bei Mängeln
- § 619aBeweislast bei Haftung des Arbeitnehmers
- § 634Rechte des Bestellers bei Mängeln
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 270Zahlungsort
- § 270aVereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
- § 271Leistungszeit
- § 271aVereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen
- § 272Zwischenzinsen
- § 273Zurückbehaltungsrecht
- § 274Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts
- § 275Ausschluss der Leistungspflicht
- § 276Verantwortlichkeit des Schuldners
- § 277Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
- § 278Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
- § 279
- § 281Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter…
- § 282
- § 283Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
- § 284Ersatz vergeblicher Aufwendungen
- § 285Herausgabe des Ersatzes
- § 286Verzug des Schuldners
- § 287Verantwortlichkeit während des Verzugs
- § 288Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
- § 289Zinseszinsverbot
- § 290Verzinsung des Wertersatzes
- § 291Prozesszinsen
- § 292Haftung bei Herausgabepflicht