§ 286 BGB – Verzug des Schuldners
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung · nichtamtliche Überschrift
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt den Schuldnerverzug. Grundsätzlich tritt Verzug erst durch eine Mahnung nach Fälligkeit ein, wobei eine Zahlungsklage oder ein Mahnbescheid der Mahnung gleichstehen. Keine Mahnung ist nötig, wenn ein Kalenderdatum feststeht, die Leistungszeit sich kalendermäßig von einem Ereignis berechnen lässt, der Schuldner ernsthaft und endgültig die Leistung verweigert oder besondere Umstände den sofortigen Verzug rechtfertigen. Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang ein, bei Verbrauchern nur mit entsprechendem Hinweis; ist der Zugang unsicher, zählt bei Nichtverbrauchern der Empfang der Gegenleistung. Verzug entfällt, solange der Schuldner die Nichtleistung nicht zu vertreten hat.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Verzug des Schuldners
Amtlicher Hinweis:Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Rechtsprechung zu § 286 BGB
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 274Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts
- § 275Ausschluss der Leistungspflicht
- § 276Verantwortlichkeit des Schuldners
- § 277Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
- § 278Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
- § 279
- § 280Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
- § 281Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter…
- § 282
- § 283Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
- § 284Ersatz vergeblicher Aufwendungen
- § 285Herausgabe des Ersatzes
- § 287Verantwortlichkeit während des Verzugs
- § 288Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
- § 289Zinseszinsverbot
- § 290Verzinsung des Wertersatzes
- § 291Prozesszinsen
- § 292Haftung bei Herausgabepflicht