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§ 286 BGB – Verzug des Schuldners

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1 – Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1 – Verpflichtung zur Leistung · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

Die Vorschrift regelt den Schuldnerverzug. Grundsätzlich tritt Verzug erst durch eine Mahnung nach Fälligkeit ein, wobei eine Zahlungsklage oder ein Mahnbescheid der Mahnung gleichstehen. Keine Mahnung ist nötig, wenn ein Kalenderdatum feststeht, die Leistungszeit sich kalendermäßig von einem Ereignis berechnen lässt, der Schuldner ernsthaft und endgültig die Leistung verweigert oder besondere Umstände den sofortigen Verzug rechtfertigen. Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang ein, bei Verbrauchern nur mit entsprechendem Hinweis; ist der Zugang unsicher, zählt bei Nichtverbrauchern der Empfang der Gegenleistung. Verzug entfällt, solange der Schuldner die Nichtleistung nicht zu vertreten hat.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Verzug des Schuldners

(1)Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2)Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1.für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3)Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4)Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5)Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Amtlicher Hinweis:Diese Vorschrift dient zum Teil auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

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Rechtsprechung zu § 286 BGB

714
2026-04-28
2026-04-22
2026-03-11
2026-02-27
2026-01-28

Verweise in dieser Vorschrift

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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