§ 434 BGB – Sachmangel
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1 – Kauf, Tausch Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüte › Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt, wann eine Sache bei Gefahrübergang frei von Sachmängeln ist: wenn sie subjektiven, objektiven und Montageanforderungen entspricht. Subjektiv zählen vereinbarte Beschaffenheit, vorausgesetzte Verwendung und vereinbartes Zubehör samt Anleitungen. Objektiv, soweit nichts anderes wirksam vereinbart wurde, muss die Sache sich für gewöhnliche Verwendung eignen, übliche Beschaffenheit einschließlich Haltbarkeit, Funktionalität und Sicherheit aufweisen, einer Probe entsprechen und erwartbares Zubehör samt Anleitungen enthalten. Öffentliche Äußerungen binden den Verkäufer unter bestimmten Ausnahmen nicht. Bei Montage liegt kein Mangel vor, wenn sachgemäß montiert wurde oder die Ursache nicht beim Verkäufer liegt. Die Lieferung einer anderen Sache steht einem Mangel gleich.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 434 BGB
Verweise auf diese Vorschrift
- § 453Rechtskauf; Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte
- § 475aVerbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte
- § 475bSachmangel einer Ware mit digitalen Elementen
- § 475cSachmangel einer Ware mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der…
- § 476Abweichende Vereinbarungen
- § 477Beweislastumkehr
- § 650Werklieferungsvertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 433Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
- § 435Rechtsmangel
- § 436Öffentliche Lasten von Grundstücken
- § 437Rechte des Käufers bei Mängeln
- § 438Verjährung der Mängelansprüche
- § 439Nacherfüllung
- § 440Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 441Minderung
- § 442Kenntnis des Käufers
- § 443Garantie
- § 444Haftungsausschluss
- § 445Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
- § 445aRückgriff des Verkäufers