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§ 434 BGB – Sachmangel

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1 – Kauf, Tausch Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüte › Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Kurz erklärt

Die Vorschrift regelt, wann eine Sache bei Gefahrübergang frei von Sachmängeln ist: wenn sie subjektiven, objektiven und Montageanforderungen entspricht. Subjektiv zählen vereinbarte Beschaffenheit, vorausgesetzte Verwendung und vereinbartes Zubehör samt Anleitungen. Objektiv, soweit nichts anderes wirksam vereinbart wurde, muss die Sache sich für gewöhnliche Verwendung eignen, übliche Beschaffenheit einschließlich Haltbarkeit, Funktionalität und Sicherheit aufweisen, einer Probe entsprechen und erwartbares Zubehör samt Anleitungen enthalten. Öffentliche Äußerungen binden den Verkäufer unter bestimmten Ausnahmen nicht. Bei Montage liegt kein Mangel vor, wenn sachgemäß montiert wurde oder die Ursache nicht beim Verkäufer liegt. Die Lieferung einer anderen Sache steht einem Mangel gleich.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.
(2)Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
1.die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.
(3)Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
1.sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)der Art der Sache undb)der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
(4)Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage
1.sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.
(5)Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

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Rechtsprechung zu § 434 BGB

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2026-02-26
2025-02-20
2024-12-12
2024-12-06

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.