§ 433 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1 – Kauf, Tausch Amtlicher Hinweis:Dieser Titel dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüte › Untertitel 1 – Allgemeine Vorschriften
Kurz erklärt
Die Vorschrift legt fest, dass der Verkäufer verpflichtet ist, dem Käufer die Sache zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, frei von Sach- und Rechtsmängeln. Der Käufer ist im Gegenzug verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die Sache abzunehmen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2)Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Rechtsprechung zu § 433 BGB
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2026-02-26
2026-02-19
2026-02-11
2026-02-10
2026-01-27
2025-10-28
2025-10-08
2025-05-21
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 453Rechtskauf; Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte
- § 475Anwendbare Vorschriften
- § 475aVerbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte
- § 476Abweichende Vereinbarungen
- § 478Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers
- § 523Haftung für Rechtsmängel
- § 650Werklieferungsvertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte
- § 2182Haftung für Rechtsmängel
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 434Sachmangel
- § 435Rechtsmangel
- § 436Öffentliche Lasten von Grundstücken
- § 437Rechte des Käufers bei Mängeln
- § 438Verjährung der Mängelansprüche
- § 439Nacherfüllung
- § 440Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 441Minderung
- § 442Kenntnis des Käufers
- § 443Garantie
- § 444Haftungsausschluss
- § 445Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen