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§ 55 BGB – Zuständigkeit für die Registereintragung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 2 – Juristische Personen › Untertitel 1 – Vereine › Kapitel 2 – Eingetragene Vereine

Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.

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Rechtsprechung zu § 55 BGB

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2024-06-04

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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