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§ 64 BGB – Inhalt der Vereinsregistereintragung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 2 – Juristische Personen › Untertitel 1 – Vereine › Kapitel 2 – Eingetragene Vereine

Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben.

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Rechtsprechung zu § 64 BGB

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2024-06-04

Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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