§ 64 BGB – Inhalt der Vereinsregistereintragung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 2 – Juristische Personen › Untertitel 1 – Vereine › Kapitel 2 – Eingetragene Vereine
Bei der Eintragung sind der Name und der Sitz des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands und ihre Vertretungsmacht anzugeben.
Rechtsprechung zu § 64 BGB
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2024-06-04
2017-01-10
2015-07-07
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 55Zuständigkeit für die Registereintragung
- § 55aElektronisches Vereinsregister
- § 56Mindestmitgliederzahl des Vereins
- § 57Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
- § 58Sollinhalt der Vereinssatzung
- § 59Anmeldung zur Eintragung
- § 60Zurückweisung der Anmeldung
- § 65Namenszusatz
- § 66Aufbewahrung von Dokumenten
- § 67Änderung des Vorstands
- § 68Vertrauensschutz durch Vereinsregister
- § 69Nachweis des Vereinsvorstands
- § 70Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
- § 71Änderungen der Satzung
- § 72Bescheinigung der Mitgliederzahl
- § 73Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl
- § 74Auflösung
- § 75Eintragungen bei Insolvenz
- § 76Eintragungen bei Liquidation