§ 59 BGB – Anmeldung zur Eintragung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 2 – Juristische Personen › Untertitel 1 – Vereine › Kapitel 2 – Eingetragene Vereine
(1)Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
(2)Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen.
(3)Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.
Rechtsprechung zu § 59 BGB
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2015-07-07
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 55Zuständigkeit für die Registereintragung
- § 55aElektronisches Vereinsregister
- § 56Mindestmitgliederzahl des Vereins
- § 57Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
- § 58Sollinhalt der Vereinssatzung
- § 60Zurückweisung der Anmeldung
- § 64Inhalt der Vereinsregistereintragung
- § 65Namenszusatz
- § 66Aufbewahrung von Dokumenten
- § 67Änderung des Vorstands
- § 68Vertrauensschutz durch Vereinsregister
- § 69Nachweis des Vereinsvorstands
- § 70Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
- § 71Änderungen der Satzung
- § 72Bescheinigung der Mitgliederzahl
- § 73Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl
- § 74Auflösung