§ 57 BGB – Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 2 – Juristische Personen › Untertitel 1 – Vereine › Kapitel 2 – Eingetragene Vereine
(1)Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.
(2)Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.
Rechtsprechung zu § 57 BGB
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2024-12-05
2024-12-04
2020-12-17
2017-03-21
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 55Zuständigkeit für die Registereintragung
- § 55aElektronisches Vereinsregister
- § 56Mindestmitgliederzahl des Vereins
- § 58Sollinhalt der Vereinssatzung
- § 59Anmeldung zur Eintragung
- § 60Zurückweisung der Anmeldung
- § 64Inhalt der Vereinsregistereintragung
- § 65Namenszusatz
- § 66Aufbewahrung von Dokumenten
- § 67Änderung des Vorstands
- § 68Vertrauensschutz durch Vereinsregister
- § 69Nachweis des Vereinsvorstands
- § 70Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
- § 71Änderungen der Satzung
- § 72Bescheinigung der Mitgliederzahl