§ 58 BGB – Sollinhalt der Vereinssatzung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 2 – Juristische Personen › Untertitel 1 – Vereine › Kapitel 2 – Eingetragene Vereine
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
1.über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
2.darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
3.über die Bildung des Vorstands,
4.über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
Rechtsprechung zu § 58 BGB
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2023-04-25
2023-04-25
2013-09-17
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 55Zuständigkeit für die Registereintragung
- § 55aElektronisches Vereinsregister
- § 56Mindestmitgliederzahl des Vereins
- § 57Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
- § 59Anmeldung zur Eintragung
- § 60Zurückweisung der Anmeldung
- § 64Inhalt der Vereinsregistereintragung
- § 65Namenszusatz
- § 66Aufbewahrung von Dokumenten
- § 67Änderung des Vorstands
- § 68Vertrauensschutz durch Vereinsregister
- § 69Nachweis des Vereinsvorstands
- § 70Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
- § 71Änderungen der Satzung
- § 72Bescheinigung der Mitgliederzahl
- § 73Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl