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§ 58 BGB – Sollinhalt der Vereinssatzung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 2 – Juristische Personen › Untertitel 1 – Vereine › Kapitel 2 – Eingetragene Vereine

Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:

1.über den Eintritt und Austritt der Mitglieder,
2.darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind,
3.über die Bildung des Vorstands,
4.über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.

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Rechtsprechung zu § 58 BGB

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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