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Europaius

§ 65 BGB – Namenszusatz

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 1 – Allgemeiner Teil › Abschnitt 1 – Personen › Titel 2 – Juristische Personen › Untertitel 1 – Vereine › Kapitel 2 – Eingetragene Vereine

Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz "eingetragener Verein".

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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