§ 631 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9 – Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1 – Werkvertrag › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
Kurz erklärt
§ 631 BGB legt fest, dass der Unternehmer beim Werkvertrag verpflichtet ist, das versprochene Werk herzustellen, während der Besteller im Gegenzug die vereinbarte Vergütung zahlen muss. Gegenstand des Vertrags kann dabei die Herstellung oder Veränderung einer Sache sein, aber auch jeder andere Erfolg, der durch Arbeit oder Dienstleistung herbeigeführt werden soll.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2)Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
Rechtsprechung zu § 631 BGB
119
2026-03-26
2026-03-26
2025-12-11
2025-05-22
2025-05-08
2025-04-16
2025-02-20
2024-11-21
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 632Vergütung
- § 632aAbschlagszahlungen
- § 633Sach- und Rechtsmangel
- § 634Rechte des Bestellers bei Mängeln
- § 634aVerjährung der Mängelansprüche
- § 635Nacherfüllung
- § 636Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 637Selbstvornahme
- § 638Minderung
- § 639Haftungsausschluss
- § 640Abnahme
- § 641Fälligkeit der Vergütung