§ 632 BGB – Vergütung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9 – Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1 – Werkvertrag › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
(1)Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2)Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3)Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
Rechtsprechung zu § 632 BGB
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2025-12-11
2025-07-17
2025-04-16
2024-01-16
2024-01-16
2024-01-16
2022-12-13
2022-10-20
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 631Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
- § 632aAbschlagszahlungen
- § 633Sach- und Rechtsmangel
- § 634Rechte des Bestellers bei Mängeln
- § 634aVerjährung der Mängelansprüche
- § 635Nacherfüllung
- § 636Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 637Selbstvornahme
- § 638Minderung
- § 639Haftungsausschluss
- § 640Abnahme
- § 641Fälligkeit der Vergütung
- § 641a