§ 633 BGB – Sach- und Rechtsmangel
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9 – Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1 – Werkvertrag › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
Kurz erklärt
Die Vorschrift verpflichtet den Unternehmer, dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Sachmangelfreiheit liegt vor, wenn das Werk die vereinbarte Beschaffenheit hat; fehlt eine Vereinbarung, muss es sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine bei vergleichbaren Werken übliche, vom Besteller erwartbare Beschaffenheit aufweisen. Herstellung eines anderen Werks oder einer zu geringen Menge steht einem Sachmangel gleich. Rechtsmangelfreiheit liegt vor, wenn Dritte keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 633 BGB
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 631Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
- § 632Vergütung
- § 632aAbschlagszahlungen
- § 634Rechte des Bestellers bei Mängeln
- § 634aVerjährung der Mängelansprüche
- § 635Nacherfüllung
- § 636Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 637Selbstvornahme
- § 638Minderung
- § 639Haftungsausschluss
- § 640Abnahme
- § 641Fälligkeit der Vergütung
- § 641a
- § 642Mitwirkung des Bestellers
- § 643Kündigung bei unterlassener Mitwirkung