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§ 633 BGB – Sach- und Rechtsmangel

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 9 – Werkvertrag und ähnliche Verträge › Untertitel 1 – Werkvertrag › Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Kurz erklärt

Die Vorschrift verpflichtet den Unternehmer, dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Sachmangelfreiheit liegt vor, wenn das Werk die vereinbarte Beschaffenheit hat; fehlt eine Vereinbarung, muss es sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine bei vergleichbaren Werken übliche, vom Besteller erwartbare Beschaffenheit aufweisen. Herstellung eines anderen Werks oder einer zu geringen Menge steht einem Sachmangel gleich. Rechtsmangelfreiheit liegt vor, wenn Dritte keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2)Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
1.wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.
(3)Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

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Rechtsprechung zu § 633 BGB

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2025-07-17

Verweise auf diese Vorschrift

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