§ 856 BGB – Beendigung des Besitzes
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 1 – Besitz
(1)Der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert.
(2)Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt.
Rechtsprechung zu § 856 BGB
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2024-01-23
2020-02-27
2017-12-06
2017-03-17
2016-04-05
2014-12-11
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 854Erwerb des Besitzes
- § 855Besitzdiener
- § 857Vererblichkeit
- § 858Verbotene Eigenmacht
- § 859Selbsthilfe des Besitzers
- § 860Selbsthilfe des Besitzdieners
- § 861Anspruch wegen Besitzentziehung
- § 862Anspruch wegen Besitzstörung
- § 863Einwendungen des Entziehers oder Störers
- § 864Erlöschen der Besitzansprüche
- § 865Teilbesitz
- § 866Mitbesitz
- § 867Verfolgungsrecht des Besitzers
- § 868Mittelbarer Besitz