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§ 856 BGB – Beendigung des Besitzes

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 1 – Besitz

(1)Der Besitz wird dadurch beendigt, dass der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert.
(2)Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt.

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Rechtsprechung zu § 856 BGB

6
2024-01-23
2017-03-17
2014-12-11

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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