§ 861 BGB – Anspruch wegen Besitzentziehung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 1 – Besitz
(1)Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt.
(2)Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist.
Rechtsprechung zu § 861 BGB
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2025-10-14
2025-10-14
2023-11-17
2023-10-31
2022-10-26
2019-12-05
2019-03-27
2017-03-17
Verweise auf diese Vorschrift
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- § 863Einwendungen des Entziehers oder Störers
- § 864Erlöschen der Besitzansprüche
- § 869Ansprüche des mittelbaren Besitzers
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 854Erwerb des Besitzes
- § 855Besitzdiener
- § 856Beendigung des Besitzes
- § 857Vererblichkeit
- § 858Verbotene Eigenmacht
- § 859Selbsthilfe des Besitzers
- § 860Selbsthilfe des Besitzdieners
- § 862Anspruch wegen Besitzstörung
- § 863Einwendungen des Entziehers oder Störers
- § 864Erlöschen der Besitzansprüche
- § 865Teilbesitz
- § 866Mitbesitz
- § 867Verfolgungsrecht des Besitzers
- § 868Mittelbarer Besitz
- § 869Ansprüche des mittelbaren Besitzers
- § 870Übertragung des mittelbaren Besitzes
- § 871Mehrstufiger mittelbarer Besitz
- § 872Eigenbesitz