§ 866 BGB – Mitbesitz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 1 – Besitz
Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.
Rechtsprechung zu § 866 BGB
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2022-10-26
2021-11-12
2016-04-08
2016-01-27
2013-12-13
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 854Erwerb des Besitzes
- § 855Besitzdiener
- § 856Beendigung des Besitzes
- § 857Vererblichkeit
- § 858Verbotene Eigenmacht
- § 859Selbsthilfe des Besitzers
- § 860Selbsthilfe des Besitzdieners
- § 861Anspruch wegen Besitzentziehung
- § 862Anspruch wegen Besitzstörung
- § 863Einwendungen des Entziehers oder Störers
- § 864Erlöschen der Besitzansprüche
- § 865Teilbesitz
- § 867Verfolgungsrecht des Besitzers
- § 868Mittelbarer Besitz
- § 869Ansprüche des mittelbaren Besitzers
- § 870Übertragung des mittelbaren Besitzes
- § 871Mehrstufiger mittelbarer Besitz
- § 872Eigenbesitz