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§ 866 BGB – Mitbesitz

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 1 – Besitz

Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.

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Rechtsprechung zu § 866 BGB

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2021-11-12
2016-04-08
2013-12-13

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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