§ 855 BGB – Besitzdiener
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 1 – Besitz
Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.
Rechtsprechung zu § 855 BGB
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2025-10-16
2025-10-14
2025-10-14
2022-06-01
2022-04-28
2022-04-14
2022-01-13
2020-09-18
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 854Erwerb des Besitzes
- § 856Beendigung des Besitzes
- § 857Vererblichkeit
- § 858Verbotene Eigenmacht
- § 859Selbsthilfe des Besitzers
- § 860Selbsthilfe des Besitzdieners
- § 861Anspruch wegen Besitzentziehung
- § 862Anspruch wegen Besitzstörung
- § 863Einwendungen des Entziehers oder Störers
- § 864Erlöschen der Besitzansprüche
- § 865Teilbesitz
- § 866Mitbesitz
- § 867Verfolgungsrecht des Besitzers