§ 863 BGB – Einwendungen des Entziehers oder Störers
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 1 – Besitz
Gegenüber den in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüchen kann ein Recht zum Besitz oder zur Vornahme der störenden Handlung nur zur Begründung der Behauptung geltend gemacht werden, dass die Entziehung oder die Störung des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei.
Rechtsprechung zu § 863 BGB
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2022-10-26
2018-11-20
2018-11-20
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 854Erwerb des Besitzes
- § 855Besitzdiener
- § 856Beendigung des Besitzes
- § 857Vererblichkeit
- § 858Verbotene Eigenmacht
- § 859Selbsthilfe des Besitzers
- § 860Selbsthilfe des Besitzdieners
- § 861Anspruch wegen Besitzentziehung
- § 862Anspruch wegen Besitzstörung
- § 864Erlöschen der Besitzansprüche
- § 865Teilbesitz
- § 866Mitbesitz
- § 867Verfolgungsrecht des Besitzers
- § 868Mittelbarer Besitz
- § 869Ansprüche des mittelbaren Besitzers
- § 870Übertragung des mittelbaren Besitzes
- § 871Mehrstufiger mittelbarer Besitz
- § 872Eigenbesitz