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§ 863 BGB – Einwendungen des Entziehers oder Störers

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 1 – Besitz

Gegenüber den in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüchen kann ein Recht zum Besitz oder zur Vornahme der störenden Handlung nur zur Begründung der Behauptung geltend gemacht werden, dass die Entziehung oder die Störung des Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei.

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Rechtsprechung zu § 863 BGB

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2018-11-20

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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