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Europaius

§ 860 BGB – Selbsthilfe des Besitzdieners

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 1 – Besitz

Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt.

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Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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