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§ 862 BGB – Anspruch wegen Besitzstörung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 1 – Besitz

(1)Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
(2)Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.

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Rechtsprechung zu § 862 BGB

28
2023-11-17
2023-03-23
2022-05-13
2021-01-22
2020-12-18
2019-11-07

Verweise auf diese Vorschrift

3

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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