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§ 865 BGB – Teilbesitz

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 1 – Besitz

Die Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch zugunsten desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume, besitzt.

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Rechtsprechung zu § 865 BGB

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2013-04-11

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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