§ 871 BGB – Mehrstufiger mittelbarer Besitz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 1 – Besitz
Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer.
Rechtsprechung zu § 871 BGB
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2022-02-02
2015-09-24
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 859Selbsthilfe des Besitzers
- § 860Selbsthilfe des Besitzdieners
- § 861Anspruch wegen Besitzentziehung
- § 862Anspruch wegen Besitzstörung
- § 863Einwendungen des Entziehers oder Störers
- § 864Erlöschen der Besitzansprüche
- § 865Teilbesitz
- § 866Mitbesitz
- § 867Verfolgungsrecht des Besitzers
- § 868Mittelbarer Besitz
- § 869Ansprüche des mittelbaren Besitzers
- § 870Übertragung des mittelbaren Besitzes
- § 872Eigenbesitz