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§ 871 BGB – Mehrstufiger mittelbarer Besitz

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 1 – Besitz

Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnis der in § 868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer.

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Rechtsprechung zu § 871 BGB

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2022-02-02

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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