§ 870 BGB – Übertragung des mittelbaren Besitzes
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 1 – Besitz
Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen übertragen werden, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird.
Rechtsprechung zu § 870 BGB
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2018-09-13
2012-07-20
2010-02-22
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 858Verbotene Eigenmacht
- § 859Selbsthilfe des Besitzers
- § 860Selbsthilfe des Besitzdieners
- § 861Anspruch wegen Besitzentziehung
- § 862Anspruch wegen Besitzstörung
- § 863Einwendungen des Entziehers oder Störers
- § 864Erlöschen der Besitzansprüche
- § 865Teilbesitz
- § 866Mitbesitz
- § 867Verfolgungsrecht des Besitzers
- § 868Mittelbarer Besitz
- § 869Ansprüche des mittelbaren Besitzers
- § 871Mehrstufiger mittelbarer Besitz
- § 872Eigenbesitz