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§ 870 BGB – Übertragung des mittelbaren Besitzes

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 1 – Besitz

Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen übertragen werden, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird.

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Rechtsprechung zu § 870 BGB

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2012-07-20

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