§ 869 BGB – Ansprüche des mittelbaren Besitzers
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 1 – Besitz
Wird gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht verübt, so stehen die in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüche auch dem mittelbaren Besitzer zu. Im Falle der Entziehung des Besitzes ist der mittelbare Besitzer berechtigt, die Wiedereinräumung des Besitzes an den bisherigen Besitzer zu verlangen; kann oder will dieser den Besitz nicht wieder übernehmen, so kann der mittelbare Besitzer verlangen, dass ihm selbst der Besitz eingeräumt wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann er im Falle des § 867 verlangen, dass ihm die Aufsuchung und Wegschaffung der Sache gestattet wird.
Rechtsprechung zu § 869 BGB
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2025-12-15
2017-03-17
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 861Anspruch wegen Besitzentziehung
- § 862Anspruch wegen Besitzstörung
- § 867Verfolgungsrecht des Besitzers
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 857Vererblichkeit
- § 858Verbotene Eigenmacht
- § 859Selbsthilfe des Besitzers
- § 860Selbsthilfe des Besitzdieners
- § 861Anspruch wegen Besitzentziehung
- § 862Anspruch wegen Besitzstörung
- § 863Einwendungen des Entziehers oder Störers
- § 864Erlöschen der Besitzansprüche
- § 865Teilbesitz
- § 866Mitbesitz
- § 867Verfolgungsrecht des Besitzers
- § 868Mittelbarer Besitz
- § 870Übertragung des mittelbaren Besitzes
- § 871Mehrstufiger mittelbarer Besitz
- § 872Eigenbesitz