§ 903 BGB – Befugnisse des Eigentümers
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 1 – Inhalt des Eigentums
Kurz erklärt
§ 903 BGB legt fest, dass der Eigentümer einer Sache mit ihr nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann, soweit dem nicht Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Diese Befugnis gilt für jeden Eigentümer. Bei Tieren muss der Eigentümer bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere beachten.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.