§ 907 BGB – Gefahr drohende Anlagen
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 1 – Inhalt des Eigentums
(1)Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben, so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt.
(2)Bäume und Sträucher gehören nicht zu den Anlagen im Sinne dieser Vorschriften.
Rechtsprechung zu § 907 BGB
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2023-03-23
2019-12-13
2019-09-20
2019-05-09
2014-07-18
Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 903Befugnisse des Eigentümers
- § 904Notstand
- § 905Begrenzung des Eigentums
- § 906Zuführung unwägbarer Stoffe
- § 908Drohender Gebäudeeinsturz
- § 909Vertiefung
- § 910Überhang
- § 911Überfall
- § 912Überbau; Duldungspflicht
- § 913Zahlung der Überbaurente
- § 914Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
- § 915Abkauf
- § 916Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
- § 917Notweg
- § 918Ausschluss des Notwegrechts
- § 919Grenzabmarkung