§ 904 BGB – Notstand
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 1 – Inhalt des Eigentums
Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.
Rechtsprechung zu § 904 BGB
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2014-03-07
2013-10-25
2012-12-14
2010-05-21
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 903Befugnisse des Eigentümers
- § 905Begrenzung des Eigentums
- § 906Zuführung unwägbarer Stoffe
- § 907Gefahr drohende Anlagen
- § 908Drohender Gebäudeeinsturz
- § 909Vertiefung
- § 910Überhang
- § 911Überfall
- § 912Überbau; Duldungspflicht
- § 913Zahlung der Überbaurente
- § 914Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
- § 915Abkauf
- § 916Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit