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§ 905 BGB – Begrenzung des Eigentums

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 1 – Inhalt des Eigentums

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.

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Rechtsprechung zu § 905 BGB

15
2025-03-28
2023-04-28
2023-03-23
2023-01-20
2021-03-12
2018-10-12

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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