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§ 906 BGB – Zuführung unwägbarer Stoffe

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 1 – Inhalt des Eigentums

Kurz erklärt

Die Vorschrift regelt, wann ein Grundstückseigentümer Einwirkungen wie Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusche oder Erschütterungen von einem Nachbargrundstück hinnehmen muss. Unwesentliche Beeinträchtigungen sind stets zu dulden; werden gesetzliche Grenz- oder Richtwerte eingehalten, liegt in der Regel eine solche unwesentliche Beeinträchtigung vor. Auch wesentliche Beeinträchtigungen sind zu dulden, wenn sie durch ortsübliche Nutzung des anderen Grundstücks entstehen und wirtschaftlich zumutbare Gegenmaßnahmen fehlen; dann kann ein angemessener Geldausgleich verlangt werden, sofern die ortsübliche Nutzung oder der Ertrag des eigenen Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist stets unzulässig.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2)Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3)Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

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Rechtsprechung zu § 906 BGB

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2025-03-28
2023-03-23
2023-03-23

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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