§ 906 BGB – Zuführung unwägbarer Stoffe
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) · Buch 3 – Sachenrecht › Abschnitt 3 – Eigentum › Titel 1 – Inhalt des Eigentums
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt, wann ein Grundstückseigentümer Einwirkungen wie Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusche oder Erschütterungen von einem Nachbargrundstück hinnehmen muss. Unwesentliche Beeinträchtigungen sind stets zu dulden; werden gesetzliche Grenz- oder Richtwerte eingehalten, liegt in der Regel eine solche unwesentliche Beeinträchtigung vor. Auch wesentliche Beeinträchtigungen sind zu dulden, wenn sie durch ortsübliche Nutzung des anderen Grundstücks entstehen und wirtschaftlich zumutbare Gegenmaßnahmen fehlen; dann kann ein angemessener Geldausgleich verlangt werden, sofern die ortsübliche Nutzung oder der Ertrag des eigenen Grundstücks über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist stets unzulässig.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 906 BGB
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 903Befugnisse des Eigentümers
- § 904Notstand
- § 905Begrenzung des Eigentums
- § 907Gefahr drohende Anlagen
- § 908Drohender Gebäudeeinsturz
- § 909Vertiefung
- § 910Überhang
- § 911Überfall
- § 912Überbau; Duldungspflicht
- § 913Zahlung der Überbaurente
- § 914Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
- § 915Abkauf
- § 916Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
- § 917Notweg
- § 918Ausschluss des Notwegrechts