Kurz erklärt
§ 244 StGB verschärft die Strafe für besonders schwere Formen des Diebstahls auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Das betrifft Diebstahl, bei dem der Täter oder ein Beteiligter eine Waffe, ein gefährliches Werkzeug oder ein Mittel zur Überwindung von Widerstand bei sich führt, Diebstahl als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds sowie Wohnungseinbruchdiebstahl durch Einbrechen, Einsteigen, Nachschlüssel oder Verstecken in der Wohnung. Der Versuch ist strafbar. In minder schweren Fällen reicht die Strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Betrifft der Wohnungseinbruch eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, beträgt die Strafe ein bis zehn Jahre.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
1.einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligtera)eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
(2)Der Versuch ist strafbar.
(3)In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(4)Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.