§ 244a StGB – Schwerer Bandendiebstahl
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Neunzehnter Abschnitt – Diebstahl und Unterschlagung
Kurz erklärt
Die Vorschrift bestraft schweren Bandendiebstahl mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, wenn ein Bandenmitglied einer sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbundenen Bande den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 oder § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 genannten Voraussetzungen mit Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht. In minder schweren Fällen gilt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Absatz 3 ist weggefallen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2)In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3)(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 244a StGB
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2026-05-06
2026-04-23
2026-04-08
2026-03-10
2026-02-24
2026-01-28
2026-01-21
2025-05-21
Verweise in dieser Vorschrift
2
- § 243Besonders schwerer Fall des Diebstahls
- § 244Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
Verweise auf diese Vorschrift
2
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 242Diebstahl
- § 243Besonders schwerer Fall des Diebstahls
- § 244Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
- § 245Führungsaufsicht
- § 246Unterschlagung
- § 247Haus- und Familiendiebstahl
- § 248
- § 248aDiebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
- § 248bUnbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
- § 248cEntziehung elektrischer Energie