§ 248c StGB – Entziehung elektrischer Energie
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Neunzehnter Abschnitt – Diebstahl und Unterschlagung
(1)Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde elektrische Energie mittels eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Energie aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Handlung in der Absicht begeht, die elektrische Energie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Der Versuch ist strafbar.
(4)Wird die in Absatz 1 bezeichnete Handlung in der Absicht begangen, einem anderen rechtswidrig Schaden zuzufügen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Rechtsprechung zu § 248c StGB
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2024-09-11
2019-01-22
Verweise in dieser Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 242Diebstahl
- § 243Besonders schwerer Fall des Diebstahls
- § 244Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
- § 244aSchwerer Bandendiebstahl
- § 245Führungsaufsicht
- § 246Unterschlagung
- § 247Haus- und Familiendiebstahl
- § 248
- § 248aDiebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
- § 248bUnbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs