Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 245 StGB – Führungsaufsicht

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Neunzehnter Abschnitt – Diebstahl und Unterschlagung

In den Fällen der §§ 242 bis 244a kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Verweise in dieser Vorschrift

3

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.