§ 243 StGB – Besonders schwerer Fall des Diebstahls
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Neunzehnter Abschnitt – Diebstahl und Unterschlagung
Kurz erklärt
Die Vorschrift regelt, dass ein besonders schwerer Fall des Diebstahls mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird. Ein solcher Fall liegt in der Regel vor bei Einbruch, Einsteigen oder Eindringen mit falschem Schlüssel, Diebstahl einer besonders gesicherten Sache, gewerbsmäßigem Handeln, Diebstahl aus Kirchen oder Religionsräumen, aus öffentlichen Sammlungen oder Ausstellungen, Ausnutzen von Hilflosigkeit, Unglücksfall oder gemeiner Gefahr, sowie Diebstahl bestimmter erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Kriegswaffen oder Sprengstoff. Bei den ersten sechs Fällen entfällt die Regelwirkung, wenn es sich um eine geringwertige Sache handelt.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 243 StGB
Verweise auf diese Vorschrift
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 242Diebstahl
- § 244Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl
- § 244aSchwerer Bandendiebstahl
- § 245Führungsaufsicht
- § 246Unterschlagung
- § 247Haus- und Familiendiebstahl
- § 248
- § 248aDiebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
- § 248bUnbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
- § 248cEntziehung elektrischer Energie