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§ 243 StGB – Besonders schwerer Fall des Diebstahls

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Neunzehnter Abschnitt – Diebstahl und Unterschlagung

Kurz erklärt

Die Vorschrift regelt, dass ein besonders schwerer Fall des Diebstahls mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft wird. Ein solcher Fall liegt in der Regel vor bei Einbruch, Einsteigen oder Eindringen mit falschem Schlüssel, Diebstahl einer besonders gesicherten Sache, gewerbsmäßigem Handeln, Diebstahl aus Kirchen oder Religionsräumen, aus öffentlichen Sammlungen oder Ausstellungen, Ausnutzen von Hilflosigkeit, Unglücksfall oder gemeiner Gefahr, sowie Diebstahl bestimmter erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Kriegswaffen oder Sprengstoff. Bei den ersten sechs Fällen entfällt die Regelwirkung, wenn es sich um eine geringwertige Sache handelt.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.gewerbsmäßig stiehlt,
4.aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
(2)In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

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Rechtsprechung zu § 243 StGB

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2026-02-24

Verweise auf diese Vorschrift

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