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§ 315f StGB – Einziehung

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Achtundzwanzigster Abschnitt – Gemeingefährliche Straftaten

Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2, 4 oder 5 bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

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Rechtsprechung zu § 315f StGB

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Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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