§ 315b StGB – Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Achtundzwanzigster Abschnitt – Gemeingefährliche Straftaten
Kurz erklärt
§ 315b StGB stellt gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr unter Strafe. Wer die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, indem er Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, Hindernisse bereitet oder einen ähnlich gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Liegen die Voraussetzungen des § 315 Abs. 3 vor, drohen Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren, in minder schweren Fällen von sechs Monaten bis fünf Jahren. Wird die Gefahr nur fahrlässig verursacht, beträgt die Strafe bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei durchweg fahrlässigem Handeln bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 315b StGB
Verweise in dieser Vorschrift
Verweise auf diese Vorschrift
- § 87Agententätigkeit zu Sabotagezwecken
- § 126Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
- § 138Nichtanzeige geplanter Straftaten
- § 315eSchienenbahnen im Straßenverkehr
- § 320Tätige Reue
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 306fHerbeiführen einer Brandgefahr
- § 307Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
- § 308Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
- § 309Mißbrauch ionisierender Strahlen
- § 310Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
- § 311Freisetzen ionisierender Strahlen
- § 312Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage
- § 313Herbeiführen einer Überschwemmung
- § 314Gemeingefährliche Vergiftung
- § 314aTätige Reue
- § 315Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
- § 315aGefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs
- § 315cGefährdung des Straßenverkehrs
- § 315dVerbotene Kraftfahrzeugrennen
- § 315eSchienenbahnen im Straßenverkehr
- § 315fEinziehung
- § 316Trunkenheit im Verkehr
- § 316aRäuberischer Angriff auf Kraftfahrer
- § 316bStörung öffentlicher Betriebe
- § 316cAngriffe auf den Luft- und Seeverkehr
- § 317Störung von Telekommunikationsanlagen
- § 318Beschädigung wichtiger Anlagen
- § 319Baugefährdung
- § 320Tätige Reue