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§ 315b StGB – Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Achtundzwanzigster Abschnitt – Gemeingefährliche Straftaten

Kurz erklärt

§ 315b StGB stellt gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr unter Strafe. Wer die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, indem er Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, Hindernisse bereitet oder einen ähnlich gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Liegen die Voraussetzungen des § 315 Abs. 3 vor, drohen Freiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren, in minder schweren Fällen von sechs Monaten bis fünf Jahren. Wird die Gefahr nur fahrlässig verursacht, beträgt die Strafe bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei durchweg fahrlässigem Handeln bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er 1.Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, 2.Hindernisse bereitet oder
3.einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Der Versuch ist strafbar.
(3)Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4)Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5)Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Rechtsprechung zu § 315b StGB

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2025-11-14

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