§ 76 StGB – Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Siebenter Titel – Einziehung
Ist die Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes unzureichend oder nicht ausführbar, weil nach der Anordnung eine der in den §§ 73c oder 74c bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht die Einziehung des Wertersatzes nachträglich anordnen.
Rechtsprechung zu § 76 StGB
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2024-08-21
2020-06-16
2020-05-28
2018-08-13
2017-01-19
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 73cEinziehung des Wertes von Taterträgen
- § 74cEinziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und…
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 73bEinziehung von Taterträgen bei anderen
- § 73cEinziehung des Wertes von Taterträgen
- § 73dBestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung
- § 73eAusschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes
- § 74Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
- § 74aEinziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen
- § 74bSicherungseinziehung
- § 74cEinziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und…
- § 74dEinziehung von Verkörperungen eines Inhalts und Unbrauchbarmachung
- § 74eSondervorschrift für Organe und Vertreter
- § 74fGrundsatz der Verhältnismäßigkeit
- § 75Wirkung der Einziehung
- § 76aSelbständige Einziehung
- § 76bVerjährung der Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen