§ 73b StGB – Einziehung von Taterträgen bei anderen
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Siebenter Titel – Einziehung
Kurz erklärt
Die Vorschrift erlaubt die Einziehung von Taterträgen auch gegenüber einem Dritten, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, etwa wenn der Täter für ihn gehandelt hat, ihm das Erlangte unentgeltlich oder ohne Rechtsgrund übertragen wurde, er die rechtswidrige Herkunft kannte oder hätte kennen müssen, oder er es als Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer erhielt. Diese Regeln gelten nicht, wenn das Erlangte zuvor gutgläubig entgeltlich an einen Dritten übertragen wurde. Erhält der Dritte einen wertgleichen Ersatzgegenstand oder Nutzungen, ordnet das Gericht deren Einziehung zwingend an; bei Veräußerungserlösen oder erworbenen Rechten kann das Gericht die Einziehung anordnen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 73b StGB
Verweise in dieser Vorschrift
- § 73Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
- § 73aErweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
Verweise auf diese Vorschrift
- § 73cEinziehung des Wertes von Taterträgen
- § 73eAusschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes
- § 76aSelbständige Einziehung
- § 76bVerjährung der Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 73Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
- § 73aErweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern
- § 73cEinziehung des Wertes von Taterträgen
- § 73dBestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung
- § 73eAusschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes
- § 74Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern
- § 74aEinziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen
- § 74bSicherungseinziehung
- § 74cEinziehung des Wertes von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und…
- § 74dEinziehung von Verkörperungen eines Inhalts und Unbrauchbarmachung
- § 74eSondervorschrift für Organe und Vertreter
- § 74fGrundsatz der Verhältnismäßigkeit
- § 75Wirkung der Einziehung
- § 76Nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes