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§ 73b StGB – Einziehung von Taterträgen bei anderen

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Siebenter Titel – Einziehung

Kurz erklärt

Die Vorschrift erlaubt die Einziehung von Taterträgen auch gegenüber einem Dritten, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, etwa wenn der Täter für ihn gehandelt hat, ihm das Erlangte unentgeltlich oder ohne Rechtsgrund übertragen wurde, er die rechtswidrige Herkunft kannte oder hätte kennen müssen, oder er es als Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer erhielt. Diese Regeln gelten nicht, wenn das Erlangte zuvor gutgläubig entgeltlich an einen Dritten übertragen wurde. Erhält der Dritte einen wertgleichen Ersatzgegenstand oder Nutzungen, ordnet das Gericht deren Einziehung zwingend an; bei Veräußerungserlösen oder erworbenen Rechten kann das Gericht die Einziehung anordnen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Die Anordnung der Einziehung nach den §§ 73 und 73a richtet sich gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, wenn
1.er durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat,
2.ihm das Erlangte
a)unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oderb)übertragen wurde und er erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, oder
3.das Erlangte auf ihn
a)als Erbe übergegangen ist oderb)als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer übertragen worden ist.Satz 1 Nummer 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn das Erlangte zuvor einem Dritten, der nicht erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass das Erlangte aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, entgeltlich und mit rechtlichem Grund übertragen wurde.
(2)Erlangt der andere unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 einen Gegenstand, der dem Wert des Erlangten entspricht, oder gezogene Nutzungen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann das Gericht auch die Einziehung dessen anordnen, was erworben wurde
1.durch Veräußerung des erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.auf Grund eines erlangten Rechts.

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Rechtsprechung zu § 73b StGB

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2025-07-08

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